Definition auf einen Blick
Als Haushaltsmitglieder gelten alle Personen, die den Wohnraum gemeinsam bewohnen und wirtschaften. Die Zahl der Haushaltsmitglieder entscheidet maßgeblich über Einkommensgrenzen und Höchstbeträge.
Was sind 'Haushaltsmitglieder'?
Zum Haushalt zählen alle Personen, die die Wohnung nicht nur vorübergehend gemeinsam bewohnen und wirtschaften (gemeinsame Haushaltsführung). Dazu gehören in der Regel der Antragsteller, Ehe- oder Lebenspartner und Kinder, aber auch weitere Personen, sofern sie Bestandteil der Haushaltsgemeinschaft sind.
Wer zählt typischerweise dazu?
- Antragstellerin/Antragsteller
- Ehegattin/Ehegatte oder eingetragene Lebenspartnerin/Lebenspartner
- Partnerin/Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft
- Kinder im Haushalt (leiblich, adoptiert, Pflegekinder) mit Lebensmittelpunkt in der Wohnung
- Weitere Angehörige oder Personen, wenn eine gemeinsame Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht
Wer zählt in der Regel nicht dazu?
- Untermieterinnen/Untermieter mit eigenständigem Mietverhältnis
- Reine Wohngemeinschaften ohne gemeinsame Haushaltsführung
- Besucherinnen/Besucher und kurzfristig untergebrachte Personen
- Personen mit Hauptwohnsitz an einem anderen Ort ohne Lebensmittelpunkt in der Wohnung
Sonderfälle aus der Praxis
- Vorübergehende Abwesenheit (z. B. Reha, Krankenhaus, Montage): Zählt weiter, wenn die Wohnung beibehalten und die Kosten anteilig getragen werden.
- Studium/Ausbildung auswärts: Zählt häufig weiter, wenn der Lebensmittelpunkt in der elterlichen/partnerschaftlichen Wohnung verbleibt.
- Geteiltes Sorgerecht/Wechselmodell: Maßgeblich ist der überwiegende Aufenthalt bzw. der Lebensmittelpunkt des Kindes.
Warum die Zahl der Haushaltsmitglieder wichtig ist
Die berücksichtigten Haushaltsmitglieder bestimmen u. a. die maßgeblichen Einkommensgrenzen, die zuschussfähige Höchstmiete/Belastung und verschiedene Freibeträge. Mehr Personen erhöhen in der Regel die Anspruchschancen.
Gesetzliche Grundlage
Die Definition der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder findet sich insbesondere in § 5 WoGG sowie den zugehörigen Verwaltungsvorschriften.