Vermögen (Grenzen)

Regelungen zum Schonvermögen und zur Anrechnung von Ersparnissen.

Definition auf einen Blick

Wohngeld wird nur gewährt, wenn kein 'erhebliches Vermögen' vorliegt. Die Grenzen liegen in der Regel bei 60.000 € für die erste Person und 30.000 € für jedes weitere Haushaltsmitglied.

Was ist 'erhebliches Vermögen'?

Nach dem Wohngeldgesetz besteht kein Anspruch auf Wohngeld, wenn die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere weil erhebliches Vermögen vorhanden ist. Dies dient dazu, die staatliche Hilfe auf diejenigen zu konzentrieren, die sie wirklich benötigen.

Die Vermögensgrenzen 2026

Die Rechtsprechung und Verwaltungsvorschriften legen Orientierungswerte fest, bis zu denen Vermögen als unbedenklich gilt:

  • Erste Person im Haushalt: 60.000 €
  • Jede weitere Person: 30.000 €
Beispiel: Ein 3-Personen-Haushalt darf über ein Gesamtvermögen von bis zu 120.000 € verfügen (60.000 + 30.000 + 30.000).

Was zählt zum Vermögen?

Berücksichtigt werden alle verwertbaren Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Antragstellung:

  • Bargeld und Guthaben auf Konten (Sparbücher, Tagesgeld, Festgeld).
  • Wertpapiere (Aktien, Fonds, Anleihen).
  • Lebensversicherungen (Rückkaufswert).
  • Immobilienbesitz (Grundstücke, Häuser), sofern diese nicht selbst bewohnt werden.

Was zählt nicht zum Vermögen?

Bestimmte Werte bleiben bei der Prüfung unberücksichtigt (Schonvermögen):

  • Selbstgenutztes Wohneigentum (Haus oder Wohnung), für das ggf. Lastenzuschuss beantragt wird.
  • Ein angemessenes Kraftfahrzeug (PKW) für jedes erwerbsfähige Haushaltsmitglied.
  • Gegenstände, die für die Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit erforderlich sind.
  • Altersvorsorgevermögen, das gesetzlich zertifiziert ist (z. B. Riester-Rente).

Gesetzliche Grundlage

Die Regelung zum Ausschluss wegen erheblichen Vermögens findet sich in § 21 Nr. 3 des Wohngeldgesetzes (WoGG).

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