Einkommen (anrechenbar)

Definition und Ermittlung des maßgeblichen Einkommens im Wohngeldrecht.

Definition auf einen Blick

Das anrechenbare Einkommen beim Wohngeld ist die Summe der Jahreseinkünfte aller Haushaltsmitglieder, vermindert um gesetzliche Abzugsbeträge und Freibeträge. Maßgeblich ist das Bruttoeinkommen zum Zeitpunkt der Antragstellung.

Was ist anrechenbares Einkommen?

Für das Wohngeld wird nicht das aktuelle Nettoeinkommen herangezogen, sondern ein speziell berechnetes Jahreseinkommen. Hierbei werden alle steuerpflichtigen positiven Einkünfte sowie bestimmte steuerfreie Einnahmen (z. B. Lohnersatzleistungen) berücksichtigt.

Was zählt typischerweise zum Einkommen?

Berücksichtigt werden unter anderem:

  • Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit (Lohn, Gehalt, Weihnachts-/Urlaubsgeld).
  • Einnahmen aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft.
  • Renten und Pensionen.
  • Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld I, Krankengeld oder Elterngeld.
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen.

Was wird nicht angerechnet?

Bestimmte Leistungen sind beim Wohngeld anrechnungsfrei:

  • Kindergeld und Kinderzuschlag.
  • Leistungen der Pflegeversicherung.
  • Bürgergeld oder Grundsicherung (da diese zum Ausschluss vom Wohngeld führen).

Abzüge und Freibeträge

Vom Bruttoeinkommen werden pauschal jeweils 10 % abgezogen, wenn Steuern, Beiträge zur Kranken-/Pflegeversicherung oder Beiträge zur Rentenversicherung geleistet werden (maximal 30 %). Zudem gibt es Freibeträge für:

  • Schwerbehinderung (GdB 100 oder Pflegebedürftigkeit).
  • Alleinstehende Elternteile (Kinderfreibetrag).
  • Langjährige Rentenversicherungszeiten (§ 17a WoGG).

Gesetzliche Grundlage

Die Ermittlung des Einkommens ist in den §§ 14 bis 18 des Wohngeldgesetzes (WoGG) detailliert geregelt.

Fragen zum Einkommen?

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