Wohngeld bei besonderen Lebenslagen

Ob Studierende, Rentner, Alleinerziehende oder Selbstständige – wir erklären die Besonderheiten bei Ihrem Wohngeldanspruch und worauf Sie achten müssen.

Wohngeld-Antrag starten →

Studierende und Wohngeld

Studierende sind grundsätzlich vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn sie dem Grunde nach BAföG-berechtigt sind – auch wenn sie tatsächlich kein BAföG erhalten. Ausnahmen: Wenn Sie kein BAföG bekommen, weil die Förderungshöchstdauer überschritten ist oder Sie die Altersgrenze erreicht haben, können Sie Wohngeld beantragen. Auch Studierende mit Kindern, verheiratete Studierende oder Studierende in einem Haushalt mit nicht-studierenden Partnern können unter bestimmten Voraussetzungen Wohngeld erhalten. Studierende in einem Promotionsstudium nach dem Masterabschluss haben ebenfalls Anspruch, da sie nicht mehr BAföG-berechtigt sind.

Rentner und Wohngeld

Gerade für Rentner mit niedriger gesetzlicher Rente ist Wohngeld eine wichtige finanzielle Unterstützung. Anders als bei der Grundsicherung im Alter wird das Wohngeld zusätzlich zur Rente gezahlt und muss nicht zurückgezahlt werden. Entscheidend ist das Gesamteinkommen aus Rente, Betriebsrenten, Riester-Rente und anderen Einkünften. In Duisburg profitieren besonders Rentner in älteren Mietverträgen mit moderaten Mieten – die Mietstufe IV sorgt für angemessene Höchstbeträge bei der Berechnung.

Alleinerziehende und Wohngeld

Alleinerziehende haben oft ein begrenztes Einkommen und hohe Wohnkosten. Das Wohngeld bietet hier eine wichtige Entlastung. Durch die Kinder erhöht sich die Haushaltsgröße und damit die Einkommensgrenze. Gleichzeitig steigt der anrechenbare Miet-Höchstbetrag. Kindergeld und Unterhaltsvorschuss werden nicht als Einkommen angerechnet, was das verfügbare Einkommen für die Wohngeldberechnung günstig beeinflusst. Eine alleinerziehende Mutter mit einem Kind in Duisburg kann bei einem Bruttoeinkommen von 1.800 Euro und einer Kaltmiete von 550 Euro mit Wohngeld von etwa 250 Euro monatlich rechnen.

Wohngeld in Wohngemeinschaften

In einer WG kommt es darauf an, ob eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht. Leben Sie mit Freunden oder Bekannten zusammen, ohne gemeinsames Wirtschaften (getrennte Kühlschränke, getrennte Haushaltskassen), zählen die Mitbewohner nicht zu Ihrem Haushalt. Sie können dann Wohngeld für Ihren Anteil an der Miete beantragen. Besteht jedoch eine Wirtschaftsgemeinschaft (z. B. mit dem Lebenspartner), werden alle Einkommen und die gesamte Miete zusammengerechnet.

Wohngeld bei Bezug von Bürgergeld

Empfänger von Bürgergeld haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Wohngeld, da die Unterkunftskosten bereits vom Jobcenter übernommen werden. Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme: Wenn Ihr Einkommen so hoch ist, dass Sie mit Wohngeld plus eigenem Einkommen über den Bürgergeld-Bedarf kommen, lohnt sich der Wechsel vom Bürgergeld zum Wohngeld. In diesem Fall stellen Sie einen Antrag auf Wohngeld und teilen dem Jobcenter mit, dass Sie aus dem Bürgergeld-Bezug ausscheiden möchten. Lassen Sie sich vorher von der Wohngeldstelle oder einem Sozialverband beraten.

Selbstständige und Geringverdiener

Selbstständige und Geringverdiener können grundsätzlich Wohngeld beantragen. Bei Selbstständigen wird das Einkommen anhand des letzten Einkommensteuerbescheids ermittelt. Bei stark schwankenden Einkünften empfiehlt sich eine frühzeitige Beratung durch die Wohngeldstelle. Für Geringverdiener – also Arbeitnehmer mit niedrigem Einkommen – bietet das Wohngeld eine wichtige Aufstockung, die verhindert, dass Sie trotz Arbeit auf Bürgergeld angewiesen sind. Gerade in Duisburg mit Mietstufe IV kann sich Wohngeld für viele Berufstätige lohnen.

Ihr Wohngeld – jetzt online beantragen

Jetzt Wohngeld beantragen →

Alle Angaben ohne Gewähr. Maßgeblich sind die gesetzlichen Bestimmungen des Wohngeldgesetzes (WoGG).