Haushaltsmitglieder
Wer zählt zum Haushalt? Die Anzahl der Haushaltsmitglieder ist ein zentraler Faktor bei der Wohngeldberechnung. Wir erklären, wer dazugehört und wer nicht.
Wer zählt zum Haushalt?
Zum Haushalt zählen alle Personen, die mit dem Antragsteller in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben. Das sind in der Regel: der Antragsteller selbst, der Ehe- oder eingetragene Lebenspartner, Kinder (auch Stief- und Pflegekinder), für die Kindergeld bezogen wird, und andere Verwandte in gerader Linie, die im gemeinsamen Haushalt leben.
Wer zählt nicht zum Haushalt?
Nicht zum Haushalt zählen: Untermieter, die kein gemeinsames Wirtschaften mit dem Antragsteller betreiben, WG-Mitbewohner ohne familiäre Bindung, zeitweise anwesende Besucher und getrennt lebende Ehepartner, die nicht im selben Haushalt wohnen.
Auswirkungen auf die Wohngeldhöhe
Jedes zusätzliche Haushaltsmitglied erhöht den anrechenbaren Miet-Höchstbetrag und die Einkommensgrenze. Allerdings steigt auch das für die Berechnung zugrunde gelegte Einkommen, da die Einkünfte aller Haushaltsmitglieder zusammengerechnet werden.
Besonderheiten bei Kindern
Kinder, für die Kindergeld bezogen wird, zählen unabhängig vom Alter zum Haushalt. Das gilt auch für volljährige Kinder in Ausbildung oder Studium, solange sie im elterlichen Haushalt leben und Kindergeld bezogen wird. Kindergeld selbst wird nicht als Einkommen angerechnet.
Änderungen im Haushalt melden
Änderungen in der Haushaltszusammensetzung müssen Sie der Wohngeldstelle unverzüglich mitteilen. Das gilt bei Geburt eines Kindes, Auszug von Familienmitgliedern, Trennung oder Scheidung. Eine nicht gemeldete Änderung kann zu Rückforderungen führen.
Alle Angaben ohne Gewähr. Maßgeblich sind die gesetzlichen Bestimmungen des Wohngeldgesetzes (WoGG).